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Lastenfreistellung

Die Löschung oder Ablösung der alten Grundschulden des Verkäufers, damit ihr das Haus ohne fremde Schulden übernehmt.

Stand 25.10.2026nächste Prüfung 25.04.2027Fachliche Prüfung: noch offen

In Abteilung III des Grundbuchs stehen häufig noch Grundschulden aus der Finanzierung des Verkäufers. Diese Rechte haften am Grundstück, nicht an der Person. Würdet ihr das Haus mit ihnen übernehmen, könnte die Bank des Verkäufers im Ernstfall auf euer Haus zugreifen. Die Lastenfreistellung sorgt dafür, dass diese Einträge vor oder mit der Zahlung gelöscht werden.

Praktisch läuft es so: Der Notar fordert bei der Bank des Verkäufers die Löschungsunterlagen an. Die Bank nennt den Betrag, der zur Ablösung noch offen ist. Aus dem Kaufpreis wird dieser Teil direkt an die Verkäuferbank gezahlt, der Rest an den Verkäufer. Erst danach gibt die Bank die Löschungsbewilligung frei.

Für Käufer ist das meist eine Fälligkeitsvoraussetzung: Der Notar meldet die Fälligkeit erst, wenn die Löschungsunterlagen vorliegen. Die Kosten der Löschung trägt üblicherweise der Verkäufer. Rechte in Abteilung II (Wegerechte, Wohnrechte) sind nicht gemeint, sie bleiben in der Regel bestehen.

Fragen dazu: An den Notar, welche Einträge in Abteilung III stehen, wie sie abgelöst werden und ob die Zahlungsanweisung im Vertrag das regelt.

Quellen

  • haus.coach Konzept v1.0, Kapitel 4, Phase 10 (docs/Konzept_v1.0.md)