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Auflassungsvormerkung

Ein Vermerk im Grundbuch, der euren Anspruch auf das Eigentum sichert, bevor ihr als Eigentümer eingetragen seid.

Stand 25.10.2026nächste Prüfung 25.04.2027Fachliche Prüfung: noch offen

Zwischen Notartermin und Eigentumsumschreibung liegen oft mehrere Monate. In dieser Zeit ist der Verkäufer noch Eigentümer. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sichert in dieser Phase euren Anspruch auf den Eigentumserwerb. Verkauft der Verkäufer das Haus noch einmal oder wird eine neue Belastung eingetragen, wirkt das gegenüber euch nicht.

Für Käufer ist die Vormerkung deshalb eine der zentralen Fälligkeitsvoraussetzungen: Der Notar teilt die Fälligkeit des Kaufpreises in der Regel erst mit, wenn die Vormerkung eingetragen ist. Erst dann solltet ihr zahlen. Der Notar beantragt die Eintragung nach der Beurkundung beim Grundbuchamt, ihr müsst dafür nichts tun.

Nach der Eigentumsumschreibung wird die Vormerkung wieder gelöscht, weil sie ihren Zweck erfüllt hat.

Fragen dazu: An den Notar, ob die Vormerkung im Vertragsentwurf als Fälligkeitsvoraussetzung genannt ist und wie lange das Grundbuchamt vor Ort üblicherweise für die Eintragung braucht. haus.coach zeigt den Schritt im Abwicklungs-Zeitstrahl.

Quellen